Nachteilsausgleich

Der Nachteilsausgleich gemäß §24 Allgemeine Prüfungsbestimmungen (APB) ist ein Instrument, um Chancengleichheit und Teilhabe im Studium herzustellen und Diskriminierung zu vermeiden. Der §20 (3) Hessisches Hochschulgesetz (HHG) spricht von „einer Behinderung oder einer schweren Krankheit“. Wir prüfen und genehmigen einen Nachteilsausgleich für lang andauernde oder ständige Beeinträchtigungen nach vorliegender Bestätigung durch einen Facharzt. Der Facharzt formuliert dabei auch Anhaltspunkte/Empfehlungen für die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs. Die Gewährung in diesen Fällen erfolgt i. d. R. für zwei Prüfungszeiträume; entsprechende Folgebescheinigungen werden bei Vorlage des Facharztattestes zeitnah ausgestellt.

In der Umsetzung die dieser Maßgabe arbeiten wir am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften nach generellen Leitlinien und einem abgestimmten Prozess: Studienbüro – Prüfungskommission – Fachprüfer.

Die Antragsunterlagen werden im Studienbüro postalisch oder elektronisch entgegengenommen. In Abstimmung mit der Prüfungskommission erhält der Studierende eine Bescheinigung, die er an alle betreffenden Fachgebiete der TU rechtzeitig, d.h. zwei Wochen vor der Prüfung, einreichen und die Durchführung abstimmen sollte.