Modulabwahl nach §30 (5) APB

Sind in den Studienordnungen Wahlbereiche enthalten, ist bei deren Kennzeichnung in den Studienplänen nach §30 (5) Allgemeine Prüfungsbestimmungen (APB) eine Modulabwahl möglich.

Ein Modul, das mit einem oder zwei Fehlversuchen belegt ist, muss in diesen gesondert gekennzeichneten Bereichen nicht zum Anschluss gebracht werden. Hierfür ist ein Antrag an das Studienbüro zu stellen, um die Abmeldung vornehmen zu lassen.