Mündliche Ergänzungsprüfung (mEP)

Nach §32 Allgemeine Prüfungsbestimmungen (APB) kann auf Antrag kann einmalig pro Studiengang in einer nicht bestandenen zweiten schriftlichen Wiederholungsprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung (mEP) abgelegt werden. Geht kein Antrag innerhalb der Antragsfrist ein, ist die Fachprüfung endgültig nicht bestanden.

Der Antrag für eine mEP ist zulässig wenn:

  • noch keine mEP innerhalb einer Prüfungsordnung abgelegt oder beantragt wurde,
  • die Prüfung, für welche die mEP beantragt wird, eine nicht bestandene schriftliche Aufsichtsarbeit war,
  • der Antrag innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses in TUCaN dem zuständigen Studienbüro vorliegt.

Der Antrag für eine mEP ist nicht zulässig wenn:

  • die Bewertung „nicht ausreichend“ durch unentschuldigtes Fehlen, Abgabe eines leeren Blattes oder durch einen Täuschungsversuch erfolgt ist
  • die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht eingehalten wird.